Allgemeine Geschäftsbedingungen
der LDF GmbH für die Teilnehmer der id deutschland – infotage dental-fachhandel 2012 (idd)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für Teilnehmer der id deutschland – infotage dental-fachhandel (idd) in Deutschland.
1.2 Die Zulassung zur idd erfolgt durch die Veranstalterin.
1.3 Verantwortliche Veranstalterin der idd ist die Firma LDF GmbH
1.4 Zweck der Veranstaltung ist es, Ausstellern eine Plattform zur Präsentation ihres Waren- und Dienstleistungssortimentes zur Verfügung zu stellen.
1.5 Die idd richtet sich an (potentielle) Kunden der Aussteller, namentlich
Zahnärzte, Zahnkliniken und zahntechnische Laboratorien (Zielgruppe).
1.6 Die idd findet im Zeitraum vom 21.09.2012 bis zum 10.11.2012
(Veranstaltungszeitraum) statt.
1.7 Die Veranstaltung wird von der Veranstalterin bundesweit beworben.
1.8 Im Veranstaltungszeitraum finden in 2011 folgende fünf Roadshows der LDF GmbH statt, auf denen die Aussteller der Zielgruppe ihr Leistungsprogramm präsentieren:
id nord – Hamburg (21./22.09.2012);
id süd – München (20.10.2012);
id west – Düsseldorf (26./27.10.2012);
id mitte – Frankfurt a.M. (09/10.11.2012).
2. Allgemeine Regelungen für alle Teilnehmer
2.1 Der Teilnehmer erkennt mit Abschluss des Teilnahmevertrages die
„Hausordnung“ des jeweiligen Ausstellungsortes der Roadshows der idd als
verbindlich an.
2.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2.3 Dem Teilnehmer ist es untersagt, die ihm vermietete Standfläche ohne vorherige Zustimmung der Organisatorin unter zu vermieten oder in anderer Weise ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen.
2.4 Sagt der Teilnehmer nach Ablauf der Anmeldefrist seine Teilnahme an der idd aus Gründen ab, die er zu vertreten hat, so bleibt er verpflichtet, die im Rahmen seines Teilnahmevertrages vereinbarten Leistungen der Veranstalterin zu bezahlen. Insbesondere hat er die volle Standmiete zu entrichten. Die Veranstalterin hat sich jedoch die Leistungen anrechnen zu lassen, die sie (etwa durch eine anderweitige Vermietung der Fläche oder des Ausstellungsstandes) von Dritten erhält. Die Veranstalterin kann in diesem Fall für den Mehraufwand der anderweitigen Vermietung pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % der mit dem Teilnehmer vereinbarten Vertragssumme verlangen. Darüber hinaus hat sie in diesem Fall Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von weiteren 10 % der Vertragssumme; dem Teilnehmer steht der Nachweis offen, dass der Veranstalterin kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
2.5 Die Veranstalterin ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung der Ausstellungsplätze auf den Roadshows der idd von einem etwaig im Teilnahmevertrag zugewiesenen Standort abzuweichen und dem Teilnehmer einen möglichst gleichwertigen Standort zuzuweisen.
2.6 Die Teilnehmer legen im Rahmen des Messevertrages eine Größe ihrer Ausstellungsfläche auf den jeweiligen Roadshows der idd fest. Die maximale Standgröße beträgt 120 qm pro Ausstellungsbereich.
2.7 Auf- und Abbauarbeiten sind innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen. Die Teilnehmer haben den Ausstellungsstand täglich nach Schluss der Veranstaltung zu reinigen.
2.8 Zugelassene Teilnehmer dürfen auf den Roadshows der idd ausschließlich die von ihnen angebotenen Sortimentswaren, Dienstleistungen und Eigenmarken ausstellen und bewerben.
3. Vertragsstrafe
Verstößt der Teilnehmer gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen, hat er der Veranstalterin – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von fünfzehntausend Euro zu bezahlen.
4. Zahlungsbedingungen der Teilnahmegebühren
4.1 Die vereinbarte Vergütung für die Teilnahme an der idd ist mit Abschluss des Teilnahmevertrages zur Zahlung fällig.
4.2 Sonstige Leistungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
- Bau von Ausstellungsständen: 33 % bei Auftragsvergabe, 33 % bei Aufbaubeginn, 34 % bei Übergabe.
- Mietmöbel und sonstige Nebenleistungen: zwei Wochen nach Schluss der jeweiligen Roadshow.
4.3 Alle von der Veranstalterin angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.4 Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ausstellungsstände und alle zur Übertragung des Eigentums auf den Teilnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Veranstalterin gegen den Teilnehmer aus der gesamten Geschäftsbeziehung Eigentum der Veranstalterin. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Interventionen Dritter die Organisatorin unverzüglich zu benachrichtigen sowie alle Schritte zu unternehmen, die zur Sicherung des Eigentums der Veranstalterin erforderlich sind. Alle Kosten zur Sicherung und Rückgewinnung des Eigentums der Veranstalterin gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Teilnehmer kann die Freigabe von Sicherheiten verlangen, soweit der Wert der Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Haftung
6.1 Reklamationen wegen Mängeln des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der Veranstalterin unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Veranstalterin.
6.2 Die Veranstalterin stellt die Standflächen und die Eventorganisation zur Verfügung. Sie haftet jedoch nicht für einen bestimmten Erfolg der idd, insbesondere nicht für die Erzielung bestimmter Besucherzahlen oder Kundenkontakte oder für die Erreichung der von dem Teilnehmer mit der Teilnahme verfolgten wirtschaftlichen Ziele.
6.3 Hat der Teilnehmer bei der Veranstalterin den Bau eines Ausstellungsstandes bestellt, ist der Teilnehmer verpflichtet, den Stand abzunehmen. Sowohl die Veranstalterin als auch der Teilnehmer können verlangen, dass ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Abnahme hat vor der offiziellen Eröffnung der jeweiligen Roadshow zu erfolgen. Wirkt der Teilnehmer trotz Aufforderung der Veranstalterin an der Abnahme nicht mit, so gilt die Abnahme mit Eröffnung der jeweiligen Roadshow der idd für den Publikumsverkehr als erfolgt. Im Falle von Mängeln des Ausstellungsstandes kann der Teilnehmer nur Nachbesserung verlangen. Im Übrigen sind alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern nicht der Veranstalterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.4 Der Teilnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch seinen Ausstellungsaufbau oder Ausstellungsgegenstände entstehen. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungstand des Teilnehmers, übernimmt die Veranstalterin keine Haftung. Es ist Sache des Teilnehmers sich hierfür angemessen zu versichern. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport wird von der Veranstalterin empfohlen.
7. Weitere Vereinbarungen
7.1 Auf den Ausstellungsständen ist Bewirtung und Catering ausschließlich mit Kaffee, Tee, Saft und Wasser zugelassen.
7.2 Für die Bewerbung der idd ist ausschließlich die Veranstalterin zuständig. Der Teilnehmer verpflichtet sich, jegliche Werbemaßnahmen zu unterlassen. Ausgenommen sind Hinweise in der Eigenwerbung des Teilnehmers, dass dieser auf der idd vertreten ist. Die Veranstalterin bietet eine datenbankgestützte Aussteller- und Produktsuche an, auf der sich der Besucher im Vorfeld der Veranstaltung über das Produkt und Leistungsangebot der jeweiligen Roadshows informieren kann. Zu diesem Zweck füllt der Teilnehmer das Online Formular Eintrag Produktdatenbank aus und erklärt sein Einverständnis mit der Veröffentlichung.
7.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf den Roadshows der idd Bar- und Kassenverkäufe zu unterlassen.
7.4 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den Ziffern 7.1 bis 7.3 bezahlt der Teilnehmer an die Veranstalterin unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers gelten nicht.
Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
8.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine rechtlich zulässige und wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung.
8.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
8.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
TEILNAHME
§ 1 Zweck der infotage dental-fachhandel deutschland
1.1 Die Veranstalterin veranstaltete im Jahre 2011 erstmals die infotage dentalfachhandel deutschland (idd). Zweck der Veranstaltung ist in erster Linie, Ausstellern eine Plattform zur Präsentation ihres Waren- und Dienstleistungssortimentes zur Verfügung zu stellen.
1.2 Die idd richtet sich an (potentielle) Kunden der Aussteller, namentlich Zahnärzte, Zahnkliniken und zahntechnische Laboratorien (Zielgruppe).
1.3 Die idd findet im Zeitraum vom 21.09.2012 bis zum 10.11.2012 (Veranstaltungszeitraum) statt. Die Veranstaltung wird von der Veranstalterin bundesweit beworben.
1.4 Im Veranstaltungszeitraum finden in 2012 vier Roadshows der LDF GmbH statt, auf denen die Aussteller der Zielgruppe ihr Leistungsprogramm präsentieren:
id nord – Hamburg (21./22.09.2012);
id süd – München (20.10.2012);
id west – Düsseldorf (26./27.10.2012);
id mitte – Frankfurt a.M. (09/10.11.2012).
§ 2 Anmeldung
2.1 Die Veranstalterin übermittelt im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2012 an alle Interessenten die Anmeldeunterlagen bestehend aus
- einem Anmeldebogen,
- den AGB der Veranstalterin, welche der Aussteller als verbindlich akzeptiert,
- ggf. sonstige Unterlagen.
Anmeldungeschluss ist der 31. Mai 2012
2.2 Geht die Anmeldung rechtzeitig ein, so übermittelt die Veranstalterin innerhalb von 4 Wochen eine Anmeldungsbestätigung.

